Spenden

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Frauen Union der CDU ist eine treibende Kraft auf dem Weg zu einer partnerschaftlichen Gesellschaft von Frauen und Männern. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern ist eine Schüsselfrage für die zukünftige Entwicklung Deutschlands. Denn nur wenn wir das volle Potential von Frauen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft heben, werden wir die Herausforderungen in unserem und für unser Land meistern können.

Dazu gehört auch die gleichwertige Teilhabe von Frauen an Ämtern und Mandaten auf allen Ebenen. Wir setzen uns ein für gleichen Lohn für gleiche Arbeit und mehr Frauen in Führungspositionen in Unternehmen, auch in Teilzeit.

Wir bitten Sie deshalb: Helfen Sie uns mit Ihrer Spende. Mit Ihrer Unterstützung können Sie dazu beitragen, dass die Frauen Union auch künftig im Interesse unserer gesamten Gesellschaft eine öffentlich wahrnehmbare Stimme ist. Gemeinsam sind wir stark!

Ihre Katja Dieckmann-Zerbe
Schatzmeisterin der Frauen Union der CDU Hamburg

 


Spenden per Überweisung


Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt für die Frauen Union der CDU den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar. Hierbei fallen keine Gebühren an, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Kreditkarten entstehen.

Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
Sie können eine Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto tätigen. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Hypovereinsbank
IBAN: DE55 2003 0000 0004 3163 11
BIC: HYVEDEMM300

Bitte geben Sie im Feld "Verwendungszweck" der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.

 


Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende und weitere Informationen

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.

Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.

Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004

Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.